Liebe GHV Mitglieder, nachfolgend einige Informationen von der Abt. Wirtschaftsförderung zu aktuellen Themen, die wir gerne an Sie weiterleiten:
1. Mehrwertsteuersenkung:
Wir senden Ihnen gerne zur anstehenden Mehrwertsteuersenkung zwei PDF-Dokumente mit den wichtigsten Informationen, Fragen und Antworten und Tipps. Eines wurde vom Handelsverband und das andere von der Dehoga zusammengestellt, die Regeln sind jedoch branchenübergreifend und deswegen von breitem Interesse.
2. Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg:
Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Sie tritt am Mittwoch, den 1. Juli 2020, in Kraft. Hier einige Auszüge:
§ 2 Allgemeine Abstandsregel
Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzmaßnahmen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Dies gilt auch für den Einzelhandel.
§ 5 Hygienekonzept
Hygienemaßnahmen gemäß 4 Absatz 8 sind (auch vom Handel) zusammenzufassen und zu kommunizieren (Hygienekonzept)
§ 9 Ansammlungen
Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt. Der normale Handelsbetrieb im Einzelhandel stellt jedoch keine Ansammlung im Sinne von § 9 dar.
Veranstaltungen:
o Soweit Veranstaltungen abgehalten werden mit mehr als 20 Personen, hat der Veranstalter die Hygieneanforderung nach § 4 einzuhalten, sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen.
o Veranstaltungen bis 20 Personen ist eine Ansammlung und stellt keine „Veranstaltung“ im Sinne der Verordnung dar. Ein Hygienekonzept ist dafür nicht verlangt (z. B. Modenschau).
o Flohmärkte, etc: Das Land arbeitet an einer Corona-VO „Spezialveranstaltungen“ (z. B. für Flohmärkte). Diese wird kurzfristig erlassen.
Weitere Regelungen:
o Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum bis 20 Personen treffen (ohne Hygienekonzept). Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
o Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
o Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit bis 499 Personen wieder erlaubt.
o Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
o Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiterhin untersagt.
o Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.
Auch für den Einzelhandel schreibt die Corona-VO weitere Änderungen/Informationen vor:
o So bleibt die Maskenpflicht zwar – auch für Mitarbeiter- weiterhin bestehen.
o Die Zugangsbeschränkung von 1 Kunde pro 10 qm wird jedoch ersatzlos aufgehoben. Als wesentliche Hygienevoraussetzung beschränkt künftig allein die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Meter das Kundenaufkommen im Laden, und das nur, soweit keine geeignete physische Schutzvorrichtung vorhanden ist….
Alle detaillierten Informationen erhalten Sie auf https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020
3. Informationen zu Mieten:
Um im Falle einer Corona-bedingten Umsatzrückgängen eine bessere Verhandlungsposition gegenüber Vermietern zu erlangen, haben wir Ihnen zwei Grundlagen-Informationen:
o Verhaltenskodex des Handelsverband Deutschland und ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.. Dieses ist interessant, da es zeigt, dass Handel und Immobilienwirtschaft versuchen, einen gemeinsamen Weg bezüglich Mietzahlungen zu gehen und darin finden Sie einige Argumente für die Verhandlung mit Ihrem Vermieter. Besonders interessant dürfte der Punkt 9. sein, wo als Empfehlung ausgesprochen wird: “für den Regelfall eine Mietreduzierung um 50 Prozent für den Schließungszeitraum und ein geringerer Wert für die folgenden drei Monate als Richtschnur dienen…” Das ganze Papier haben wir als PDF-Anhang mitgesendet.
o Sofortmaßnahmen der Stadt Stuttgart: Mietkosten bei Immobilien im Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart können auf Antrag für 3 Monate gestundet werden (bereits beschlossen!), eine Verlängerung auf 6 Monate ist derzeit in Diskussion. Im Einzelfall können auch auf Antrag alternative Zahlungsmodelle oder gar ein temporärer Erlass bzw. eine Reduzierung der Mietkosten erfolgen, so die Aussage des Wirtschaftsbürgermeisters Fuhrmann.
Auszug aus der Pressemitteilung: “Coronavirus: Stadt bringt Sofortmaßnahmen zur Abmilderung finanzieller Notlagen auf den Weg – Auf Antrag sind Stundungen möglich
Zur Abmilderung der Corona-Krise haben Bund und Land bereits umfangreiche Sofortprogramme für die Wirtschaft sowie die Kultur- und Kreativwirtschaft auf den Weg gebracht. Auch die Landeshauptstadt Stuttgart will die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abmildern und ergreift Sofortmaßnahmen, die sie unmittelbar gestalten kann. Der Gemeinderat wird sich mit dem Vorschlag der Verwaltung in seiner am Donnerstag, 9. April, geplanten Sitzung befassen. Der Bürgermeister für Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen, Thomas Fuhrmann, erklärte am Dienstag, 31. März: “Die Pandemie wird weitreichende finanzielle Auswirkungen in nahezu allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen haben. Gerade jetzt muss die Stadt flexibel reagieren können und finanziell handlungsfähig bleiben. Dazu haben wir dem Gemeinderat Vorschläge gemacht, wie Betrieben, Vereinen oder Kulturschaffenden durch die Krise geholfen werden kann.” Der Bürgermeister weiter: “Wir müssen bis zum Sommer beobachten, wie sich die wirtschaftliche Lage entwickelt und dann gegebenenfalls mit haushaltsrechtlichen Maßnahmen reagieren.” Auf Antrag bei der Stadt sind bei den kommunalen Steuern, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer Stundungen vorgesehen. Ebenfalls könnten Mieten, Nebenkosten und Pachten für städtische Gebäude und Grundstücke zinslos gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist eine unverschuldete finanzielle Notlage des Antragsstellers, die auf die aktuelle Corona-Krise zurückgeht…..” (Aktualisierte Pressemitteilung vom 31. März, 17:00 Uhr)”
4. Förderprogramm Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe:
Aufgrund der besonders langen und meist vollständigen Einschränkung des Geschäftsbetriebs infolge der Corona-Pandemie ist das Hotel- und Gaststättengewerbe in besonderem Maße belastet. Die mit den Einschränkungen verbundenen Umsatzeinbrüche sind über einen längeren Zeitraum hinweg durchweg für alle gastgewerblichen Betriebsarten und Betriebsgrößen existenzgefährdend. Auch etwaige Teilöffnungen und Lockerungen in einzelnen Bereichen werden für die Branche kurzfristig keine wesentliche Verbesserung der Ertragssituation bringen.
Gefördert werden in Abhängigkeit des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bis zu
o 3.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Betriebe sowie
o 2.000 Euro für jeden Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) für drei Monate der antragsberechtigten Betriebe.
Alle detaillierten Informationen erhalten Sie auf https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe
5. Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“:
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung ausbildende KMU. Es sind 5 Maßnahmen auf den Weg gebracht:
o 1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
o 2. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
o 3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
o 4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
o 5. Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro
Weitere Information dazu erhalten Sie auch hier: https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html