GHV

Engagement für Feuerbach

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Gewerbe- und Handelsvereins Feuerbach e.V. vom 27.03.2009

Präambel
Die Beitragsordnung regelt Höhe und Prozedere der Mitglieds- und Fachgruppenbeiträge, soweit sie nicht bereits in der Satzung festgelegt sind.

§ 1 Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist jedes Mitglied des Vereins ab dem Zeitpunkt des Eintritts.

§ 2 Beitragsfälligkeit
1. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
2. Bei Neueintritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres (ab dem Monat Juli) ist für dieses Beitrittsjahr ein halber Jahresbeitrag fällig.

§ 3 Beitragspflichten

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag regelmäßig zu zahlen bzw. jährlich abbuchen zu lassen.
  2. Die Beiträge sollen für neue Mitglieder grundsätzlich nur per Lastschriftverfahren erhoben werden. Durch dieses Verfahren können Bank- und Administrationskosten niedriger gehalten werden.
  3. Versäumt ein Mitglied seine Daten (Adresse, Bankverbindung) beim Schatzmeister oder ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied zeitnah zu aktualisieren, kommt das Mitglied für die daraus resultierenden Folgekosten (z.B. beim Rücklastschriftverfahren) in voller Höhe auf.
  4. Auch bei einem Ausschluss aus dem Verein aufgrund von Zahlungsverzug gemäß § 4 Abs. 3 c) der Vereinssatzung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge und Umlagen, sofern solche beschlossen worden sind, bestehen.


§ 4 Beitragshöhe

  1. Die Beitragshöhe wird durch die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 2 c) der Vereinssatzung festgelegt. Sie bleibt solange bestehen, bis die Mitgliederversammlung eine abweichende Beitragshöhe beschließt.
  2. Der Beitrag wird ab 01.01.2009 mit 150,00 EUR/Jahr festgesetzt*.
  3. Mitglieder, die ihr geführtes Unternehmen auf- oder übergeben haben oder Rentner sind, erhalten den Beitragsfaktor 0,5.
  4. Bei Doppelmitgliedschaften innerhalb eines Unternehmens erhält die 2. Person den Beitragsfaktor 0,5.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.


§ 5 Umlagen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinssatzung zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Umlagen bis zu einer Höhe des fünffachen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Hat die Mitgliederversammlung eine entsprechende Umlage beschlossen, ist diese von allen Mitgliedern nach Aufforderung durch den Schatzmeister zu zahlen.

§ 6 Fachgruppenbeiträge

  1. Jede Fachgruppe erhält für ihre Aufgaben einen jährlichen Zuschuss von 500,00 EUR. Darüber hinaus kann der Vorstand den Fachgruppen projektbezogene Zuschüsse gewähren.
  2. Die Fachgruppen können gemäß § 11 Abs. 3 der Vereinssatzung von ihren Mitgliedern Umlagen bis zu einer Höhe des fünffachen Mitgliedsbeitrages erheben.
  3. Die Zuschüsse ebenso wie die Umlagen werden auf gesonderten Konten vom Schatzmeister des Vereins verwaltet. Über die Verwendung ihrer Mittel entscheidet jede Fachgruppe selbst. Der Schatzmeister des Vereins ist für die ordnungemäße Buchhaltung verantwortlich. Die Freigabe der Mittel erfolgt auf Antrag des jeweiligen Fachgruppenvorsitzenden.

§ 7 Schlussbestimmungen
Die Beitragsordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 des GHV Feuerbach e.V. am 27.03.2009 in Stuttgart-Feuerbach.

Stuttgart, 28.03.2009
Gabriele Heise, Schriftführerin
Jochen Heidenwag, Vorsitzender u. Versammlungsleiter

 

*Nachtrag zu § 4 Absatz 2:
In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gewerbe- und Handelsvereins Feuerbach e.V. vom 12.12.2015 wurde unter Top 11 der Antrag gestellt, den Mitgliedsbeitrag auf 195.00 EUR/Jahr zu erhöhen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Somit ist seit dem 01.01.2016 der Mitgliedsbeitrag 195.00 EUR/Jahr.