GHV

Engagement für Feuerbach

Satzung

Satzung des Gewerbe- und Handelsvereins Feuerbach e.V. in der Neufassung vom 06.07.2021

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handelsverein Feuerbach“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Feuerbach.

2. Der Verein ist gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister beim zuständigen

Amtsgericht eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

3. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglieder des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden/Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Selbständigen sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene und vergleichbarer Mittelstandsvereinigung auf überörtlicher Ebene.

2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

2.1 Erörterung der den Handel, das Gewerbe, die Industrie, das Handwerk, die

Gastronomie und die Freien Berufe berührenden Fragen, Prüfung der ihrem Gedeihen entgegenstehenden Hindernisse und Beratung über Mittel zur Abhilfe

  1. 2.2  Belebung und Förderung der örtlichen Wirtschaft und des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens
  2. 2.3  Veranstaltung von Vorträgen und Fortbildungskursen
  3. 2.4  Zusammenarbeit mit der Gemeinde- bzw. Bezirksverwaltung, um dieAnliegen des Handels, Gewerbes, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der Freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können

2.5 Pflege der Gemeinschaft

3. Mitwirkung in überörtlichen Organisationen, insbesondere dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. sowie im Kreis- und Bundesverband, um dadurch zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen

Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sich auch an anderen Organisationen oder Gesellschaften beteiligen oder an deren Gründung mitwirken.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: A. Handeltreibende
B. Handwerker
C. Gewerbetreibende und Selbständige

D. Klein- und Mittelindustrielle
E. Freiberuflich Schaffende
F. Vereinigungen
G. Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind H. Freunde des Gewerbe- und Handelsstandes

Zu A. – F.:
Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu bestimmen ist.

2. Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme

entscheidet der Vorstand; er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Antragsteller sowie jedes Mitglied innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen; diese entscheidet endgültig.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen;
  2. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres schriftlich mitgeteilt werden;

C. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung mit eingeschriebenem Brief zugestellten Vorstandsbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

D. durch Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht

die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.

5. Auf Vorschlag des Beirates können Mitglieder, die sich um die Förderung der mittelständischen Wirtschaft sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Auf Vorschlag des Beirates können Mitglieder, die Vorsitzende des Vereins waren, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Auch dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins

  1. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit
  2. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
3. der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Die Mitgliederversammlung kann auch als Versammlung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort, z. B. über das Internet in Form einer Videokonferenz oder in vergleichbarer technischer Weise durchgeführt werden und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können oder müssen. Die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
  1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen sowie diegrundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben
  4. die Festlegung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als denZwecken des Vereins
  5. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und dieFassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen
  6. die Änderung der Vereinssatzung
  7. die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Beirates
  8. die Auflösung und Liquidation des Vereins

3. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Beirates Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirates eine außerordentliche Mitgliederversamm lung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.

  1. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jede Mitgliedsfirma eine Stimme, die nicht bzw. nur innerhalb der Firma übertragbar ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Im Falle einer digitalen Durchführung der Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 Satz 2 hat der Vorstand für eine Abstimmungstechnik und -durchführung zu sorgen, die diese Interessen der Mitglieder wahrt und die Stimmabgabe ist in diesem Falle ohne persönliche Anwesenheit wirksam und kann im zeitlichen Zusammenhang auch vor oder nach der Versammlung abgegeben werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Satzungsänderung wird erst mit

Eintragung im Vereinsregister wirksam.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzendenmindestens 21 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief oder per E- Mail oder Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden 2. dem 1. Stellvertreter 3. dem 2. Stellvertreter 4. dem Schriftführer
5. dem Schatzmeister

2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter vertreten den Verein im

Sinne von § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins, seine Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Beirates oder sonstige Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

Im Einzelnen haben
1.der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, die

Mitgliederversammlung, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu

leiten;

  1. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen (Mitgliederversammlung,Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen) zu führen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  2. der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat die Mitgliederliste zu führen und der Mitgliederversammlung jährlich eine

Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

3.Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr entscheidet, welches nach der Wahl des Vorstandes begonnen hat. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode

ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

 

§ 10 Beirat

1. Der Beirat besteht aus:

1. den Mitgliedern des Vorstandes,
2. bis zu zwölf weiteren Vereinsmitgliedern 3. den Fachgruppenvorsitzenden

Bei der Wahl der Beiratsmitglieder soll auf die berufsmäßige

Zusammensetzung geachtet werden. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel, Gastronomie, Gewerbe und Freie Berufe jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein.

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen hinzugezogen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  2. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Der Termin jeder Beiratssitzung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich beantragt.
  3. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Auf die Zahl der anwesenden Mitglieder kommt es nicht an. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Auf Verlangen von 10 % der anwesenden

Mitglieder muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt.
5. Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die

Amtszeit läuft bis zum Ende der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr entscheidet, welches nach der Wahl des Vorstandes begonnen hat. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratswahlen sollen jeweils in dem Jahr stattfinden, in dem keine Vorstandswahlen gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 durchzuführen sind, so dass Vorstands- und Beiratswahlen im Wechsel stattfinden. Für Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer

bis zur nächsten Neuwahl berufen. Dies gilt nicht für die Vorstandsmitglieder und Fachgruppenvorsitzenden, die dem Beirat kraft Amtes angehören.

 

§ 11 Fachgruppen

1. Innerhalb des Vereins können Fachgruppen gebildet werden, insbesondere:

1. Fachgruppe Handel / „Die Aktiven“
2. Fachgruppe Handwerk / „Die Meister“ 3. Fachgruppe Freie Berufe

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen gebildet werden. Mit Zustimmung des Vorstandes können Fachgruppen auch zeitweise ihre Arbeit ruhen lassen.

  1. Die Fachgruppen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
  2. Die Fachgruppen können in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass von ihren Mitgliedern Umlagen zur Finanzierung einzelner Maßnahmen erhoben werden. Die Umlagen werden auf gesonderten Konten vom Schatzmeister des Vereins verwaltet. Die finanzielle Ausstattung der Fachgruppen sowie die Verwendung der Mittel ist im Übrigen in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
  3. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des

Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Beiratssitzung und in einer anschließenden Mitgliederversammlung.

2. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung beim Bund der Selbständigen Baden-Württemberg e.V. hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Bei allen Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

Diese Satzungsneufassung wird/wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2021 des GHV Feuerbach e.V. am 06.07.2021 in Stuttgart- Feuerbach.

Stuttgart, 06.07.2021
Christl Strauss (Schriftführerin)
Jürgen Reichert (Vorsitzender)
Julia Schäfer (1. stv. Vorsitzende)